Förderung Photovoltaikanlagen

Mit dieser Förderung soll ein Anreiz zur Nutzung von Sonnenenergie als erneuerbare und heimische Energieressource und damit auch zum Schutz unserer Umwelt und des Klimas gesetzt werden.

A) Allgemeinde Bestimmungen:

1. Die Gemeinde Ort im Innkreis fördert die Errichtung von Photovoltaikanlagen je Liegenschaft bzw. Grundstück mit eigenem Zähler in Ort im Innkreis.

2. Die Förderung kann nur bei Vorliegen, der in diesen Richtlinien festgelegten Voraussetzungen und nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel gewährt werden. Der Förderwerber nimmt zur Kenntnis, dass die gegenständlichen Richtlinien vom Gemeinderat jederzeit aufgehoben oder geändert werden können.

3. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Förderung besteht nicht.


B) Förderungsvoraussetzungen:
 
Die Förderung wird nur gewährt, wenn

1. saldierte Rechnungen über die errichtete Anlage vorgelegt werden,

2. sich der Förderungswerber verpflichtet,

  • für eine Kontrolle der Förderungsstelle oder einer von dieser beauftragten Person jederzeit nach Voranmeldung Zugang zur Anlage zu gewähren und für den Fall der Nichteinhaltung der in diesen Richtlinien normierten Verpflichtungen den gewährten Zuschuss zurückzuzahlen.
  • die Anlage den derzeit geltenden Normen entspricht, wobei der Antragstellung ein Abnahmeprotokoll eines befugten Installationsbetriebes + ein Foto der Anlage beizulegen hat.

3. die Anlage in der Orientierung der Module den örtlichen Voraussetzungen zur optimalen Nutzung er Sonnenenergie angepasst ist. 

4. alle zivilrechtlichen Erfordernisse, insbesondere die erforderlichen Zustimmungserklärungen, sowie behördliche Bewilligungen für die Errichtung der Anlage vom Förderungswerber/in eingeholt wurden.

5. die Module können entweder in freier Aufstellung oder als Dachein- bzw. Aufbau montiert werden.

6. die Förderung wird nur gewährt, wenn innerhalb 6 Monate nach Inbetriebnahme der PV Anlage das Ansuchen gestellt wird.


C) Förderungswerber/in:
Eigentümer von Photovoltaikanlagen mit Hauptwohnsitz in Ort im Innkreis


D) Höhe der Förderung:
Die Förderhöhe beträgt 50,00 EUR/kW Nennleistung, gedeckelt mit max. 500,- EUR.
Die Gesamthöhe des Fördertopfes aus Mitteln der Gemeinde Ort wird mit € 10.000,- pro Jahr beschränkt und gilt bis auf Widerruf.
Die Zuweisung der Fördermittel erfolgt nach Einlangen der Ansuchen.


E) Zusicherung und Auszahlung:
Nach Erfüllung der Fördervoraussetzungen wird die Auszahlung mittels Überweisung der Förderung an den Förderungswerber veranlasst.


F) Inkrafttreten:
Diese Richtlinien treten rückwirkend mit 1.1.2022 (alle ab dem 1.1. 2022 errichteten Anlagen) bis auf Widerruf in Kraft.

Ansuchen um Gewährung einer Gemeindeförderung für Photovoltaikanlagen (93 KB) - .PDF

01.07.2022